Neue TI-Pauschale ab 1. Juli: Bundesgesundheitsministerium sorgt für Überraschung

In einer überraschenden Ankündigung hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) per Verordnung eine neue TI-Pauschale festgelegt, die bereits ab dem 1. Juli in Kraft tritt. Diese Pauschale wird monatlich an Praxen ausgeschüttet und soll laut Ministerium die Ausstattungs- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur (TI) ausgleichen.

Die Neuigkeiten bezüglich dieser Finanzierungsregelung kamen für viele Beteiligte völlig unerwartet. Die KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung) erhielt die Festlegungen des BMG zur TI-Pauschale geradezu in letzter Minute. Dr. Sibylle Steiner, Vorstandsmitglied der KBV, äußerte Kritik an dieser Vorgehensweise und betonte, dass nicht nur wenig Zeit für die Bewertung der Festlegungen zur Verfügung steht, sondern auch keinerlei Übergangsfristen für die Umsetzung vorgesehen sind.

Diese Entwicklung wirft in der Medizinbranche viele Fragen auf und erfordert schnelle Reaktionen, da die TI-Pauschale bereits in Kürze in Kraft tritt. Wir werden Sie weiterhin auf dem Laufenden halten und alle relevanten Informationen zu dieser neuen Regelung zur Verfügung stellen. Bleiben Sie informiert!

Details zu der neuen TI-Pauschale
Die vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) festgelegte TI-Pauschale, die ab Juli in Kraft tritt, basiert auf einer Ersatzvornahme. Praxen erhalten monatlich eine Pauschale, die sich aus der Summe der laufenden Betriebskosten und der anteiligen Investitionskosten pro Monat (bezogen auf fünf Jahre) berechnet.

Die Höhe der Pauschale hängt von der Größe der Praxis ab. Eine Praxis mit zwei Ärzt/innen, deren Erstausstattung vor 2021 erfolgte und die den Konnektor noch nicht getauscht hat, erhält beispielsweise eine monatliche Pauschale von 237,78 Euro. Bei mehr als drei Ärzt/innen beträgt die Pauschale 282,78 Euro, und bei mehr als sechs Ärzt/innen steigt sie auf 323,90 Euro an.

Wenn der Konnektor aufgrund abgelaufener Sicherheitszertifikate bereits getauscht wurde und von den Krankenkassen finanziert wurde, fällt die Pauschale geringer aus. Eine detaillierte Übersicht über die Pauschalen finden Sie in der beigefügten Infobox.

Diese neue Regelung zur TI-Pauschale soll sicherstellen, dass die Kosten für den Betrieb und die Investitionen in die Telematikinfrastruktur angemessen gedeckt werden, wobei die Größe und der Status der Praxis berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie die aktuellen Richtlinien und Informationen Ihres Bundesgesundheitsministeriums, um sicherzustellen, dass Ihre Praxis die Pauschale korrekt erhält und verwaltet.

Überproportionale Kürzung bei fehlender Anwendung
Es sind klare Voraussetzungen für den Erhalt der TI-Pauschale festgelegt: Die technischen Voraussetzungen für die Nutzung aller gesetzlich geforderten Anwendungen in der Praxis müssen gegeben sein. Zu diesen Anwendungen gehören unter anderem das Notfalldatenmanagement, die elektronische Patientenakte und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (siehe auch Infobox).

Wenn eine dieser vorgegebenen Anwendungen fehlt, erfolgt eine Kürzung der Pauschale um 50 Prozent. Bei mindestens zwei fehlenden Anwendungen wird gemäß den Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) keine Pauschale gezahlt.

Dr. Sibylle Steiner, Vorstandsmitglied der KBV, äußerte hierzu, dass es sich nicht um einfache Kürzungen, sondern um Strafzahlungen handelt. Besonders problematisch ist diese Regelung für Psychologische Psychotherapeut/innen, die einige der geforderten Anwendungen möglicherweise gar nicht in ihrer Praxis einsetzen dürfen. In diesem Zusammenhang besteht dringender Handlungsbedarf, insbesondere für Fachgruppen ohne regelhaften direkten Patientenkontakt, um Ausnahmeregelungen zu schaffen.

Es ist wichtig, diese Voraussetzungen und deren Auswirkungen auf die TI-Pauschale zu beachten und sich gegebenenfalls über aktuelle Entwicklungen und Anpassungen in diesem Bereich zu informieren. Die Sicherstellung der geforderten Anwendungen in Ihrer Praxis kann entscheidend für den Erhalt der TI-Pauschale sein.

Weitere Infos sowie eine Übersicht der Pauschalen unter: https://www.kbv.de/html/1150_64198.php

Quelle: KBV